Whistleblowing-Meldeformular

Sehr geehrte Damen und Herren!

Whistleblower (Hinweisgeber) sind in einer offenen Gesellschaft wichtig, um auf Missstände hinzuweisen. Solche Hinweisgeber sollen vor negativen Konsequenzen bewahrt werden. Deshalb wurde die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz der Hinweisgeber geschaffen. Diese Richtlinie musste bis spätestens 17. Dezember 2021 auch in österreichisches Recht umgesetzt werden, in Niederösterreich ist dies das NÖ Hinweisgeberschutzgesetz (NÖ HGSG).

Zweck dieses Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem für Meldungen von Verstößen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind hinweisgebende Personen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss wie folgt möglich sein:

  • telefonisch,
  • mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder
  • auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft.

Obwohl Whistleblower-Meldungen auch über einen Briefkasten oder auf dem Postweg eingebracht werden können, ist es effizienter, für diesen Zweck digitale Plattformen einzusetzen. Bei solchen Plattformen können nämlich durch die Verwendung eindeutiger Meldungs-Codes auch vom betroffenen Unternehmen bzw. der betroffenen Gemeinde Rückfragen an den Hinweisgeber gestellt werden, ohne dass dadurch das Grundprinzip der Anonymität verletzt wird.

Einrichtung der internen Stelle

Nachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet:

  • das Land Niederösterreich,
  • Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner haben und mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen,

Einrichtung der externen Stelle und deren Aufgaben

Die Aufgaben der externen Stelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 4 erfassten Rechtsvorschriften obliegen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen dem Land die Gesetzgebung zukommt, der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten.

Die hinweisgebende Person soll Meldungen in erster Linie internen Stellen geben, es sei denn, die Behandlung entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts ist nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar oder erwies sich als erfolglos oder aussichtslos. Eine Meldung von Verstößen an die externe Stelle kann nach Nutzung eines internen Hinweisgebersystems oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.

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Ein Service der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn!