Sehr geehrte Damen und Herren!
Der von der NÖ Landesregierung beschlossene NÖ Wohnkostenzuschuss soll dazu beitragen, die finanzielle Situation der Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher zu entlasten und soll Menschen mit geringerem Einkommen in Zeiten enorm gestiegener Wohnkosten erleichtern.
Für Rückfragen steht die Hotline für den NÖ Wohnkostenzuschuss unter 02742/9005-15970 gerne und jederzeit zur Verfügung.
Antragstellung:
Die Antragstellung ist im Zeitraum von 23.10.2023 bis 31.12.2023 möglich und ist online unter folgendem Link möglich: https://onlineratgeber.noel.gv.at/heizkosten/
Auch besteht die Möglichkeit, den beiliegenden Antrag auszufüllen, zu unterschreiben und per Mail an wohn-heizkostenzuschuss@noel.gv.at oder per Post an untenstehende Adresse zu retournieren:
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Formulare für den Antrag liegen am Gemeindeamt auf.
Voraussetzungen für die antragstellende Person:
Ein Antrag kann von Personen gestellt werden, die
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz und den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
Zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
das höchstzulässige Bruttohaushaltseinkommen nicht überschreiten.
Berechtigter Personenkreis (gilt für jene Personen, für die der Antrag gestellt wird):
Die Förderung können jene Personen bekommen, die nach den Richtlinien zum berechtigten Personenkreis angehören.
Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnkostenzuschusses gehören:
Österreichische Staatsangehöriger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
o Daueraufenthalt-EU gemäß § 45 NAG oder
o Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten (Asylberechtigte)
Einkommensgrenzen:
Den NÖ Wohnkostenzuschuss können jene NÖ Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttohaushaltseinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:
Ein-Personen-Haushalt: max. € 20.000,00 Brutto (wenn an der gegenständlichen Adresse nur eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist)
Mehr-Personen-Haushalt: insg. max. € 50.000,00 Brutto (wenn an der gegenständlichen Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind)
Berechnung jährliches Bruttohaushaltseinkommen:
Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung des Bruttohaushaltseinkommen die Einkünfte aller in einem Haushalt lebenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusammenzurechnen.
Für die Berechnung des jährlichen Bruttohaushaltseinkommens wird der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2021 oder 2022 oder der Jahreslohnzettel aus dem Jahr 2021 oder 2022 der jeweiligen Personen herangezogen.
Einkommenssteuerbescheid:
Es wird jener Betrag, welcher nach „Das Einkommen im Jahr xx beträgt…“ angeführt ist, mit dem Betrag, welcher bei „SV-Beträge für laufende Bezüge (230)“ steht, addiert.
Dabei ist auf den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 oder 2022 abzustellen.
Jahreslohnzettel:
Relevant ist jener Betrag, welcher nach „Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) – Kennzahl 210“ steht.
Dabei ist auf den Jahreslohnzettel für das Veranlagungsjahr 2021 oder 2022 abzustellen.
Es liegt kein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2021 oder 2022 oder ein Jahreslohnzettel aus 2021 oder 2022 vor:
Es muss glaubhaft gemacht werden, dass im Kalenderjahr 2021 oder 2022 das Einkommen den Grenzwert nicht überschritten hat.
Förderhöhe:
Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen gemäß Punkt I.1. und I.2. der gegenständlichen Förderrichtlinie erfüllen, abhängig und beträgt für die erste Person im Haushalt € 150,00 und für jede weitere Person € 50,00.
Es handelt sich bei dieser Förderung um eine Einmalzahlung, bei der jede Person nur einmal Berücksichtigung findet.
Von der Förderung ausgenommen sind:
1. Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
2. Personen, bei denen eine aus Mitteln der öffentlichen Hand finanzierte vollstationäre Versorgung vorliegt (auf Kosten der Sozialhilfe in einem Pflegeheim etc. untergebracht)
Anrechenfreie Einkünfte:
Familienbeihilfe, Schüler- oder Studienbeihilfe, Stipendien
Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen
Ausgedingeleistungen
Einkünfte auf Grund der besonderen körperlichen Verfassung des Antragstellers (Pflegegeld, Blindenbeihilfe)
Lehrlingsentschädigungen, Kilometergeld, Reisegebühren, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener
NÖ Wohnbeihilfen und NÖ Wohnzuschüsse
Kriegsopfer- und Versehrtenrenten
Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
Klimabonus und Familienbonus
Kinderunterhaltsleistungen
Aufgrund der COVID19-Pandemie erhaltene Entschädigungszahlungen
Auszahlung der Förderung:
Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Antragsformular angegebene Bankkonto.
Eine Barauszahlung ist leider nicht möglich.
Rückerstattung:
Wurde die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist diese über Aufforderung dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, unverzüglich rückzuerstatten.