Anspruch und Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

Logo

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

• die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde (Eintragung in das Wählerverzeichnis maßgeblich) abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen;

• denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 59 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen

Begründung des Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte:

Eine Begründung für eine Verhinderung das „eigene“ Wahllokal aufzusuchen ist unerlässlich.

Mögliche Antragsformen:

• Schriftlicher Antrag

o postalisch, per Telefax, per E-Mail;

o über Internetmaske www.meinewahlkarte.at oder andere Anbieter (sofern vorhanden).

• Mündlicher Antrag

bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen wurde. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig!

Zulässiger Zeitraum bzw. Zeitpunkt für die Antragstellung:

• Schriftliche Anträge:

Ab Ausschreibung der Europawahl (06. März 2024) bis zum 4. Tag vor der Wahl (Mittwoch 05. Juni 2024)

oder

bis zum 2. Tag vor der Wahl (Freitag 07. Juni 2024, 12.00 Uhr) wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

• Mündliche Anträge:

ab Ausschreibung der Europawahl (06. März 2024) bis zum 2. Tag vor der Wahl, Freitag, 12:00 Uhr (07. Juni 2024)

Voraussetzungen für die mündliche Antragstellung durch eine im Inland wahlberechtigte Person:

• Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen, von der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde.

• Der mündliche Antrag hat persönlich und somit selbst durch die wahlberechtigte Person bei der Gemeinde zu erfolgen.

Achtung: Somit ist eine Beantragung durch Angehörige, Ehegatten, Erziehungsberechtigte oder

andere nahestehende Personen auch bei Vorlage einer Vollmacht nicht zulässig.

• Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument (sei es mit Personalausweis, Pass oder Führerschein usw.) glaubhaft zu machen.

Achtung: Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig!

28.03.2024